Im Gegensatz zur Anschlussheilbehandlung erfolgt eine Nachsorge- und Festigungskur bzw. Rehabilitationskur nicht direkt im Anschluss an einen Klinikaufenthalt. Sie kann bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Behandlung genehmigt werden und muss auch in diesem Zeitraum durchgeführt werden.

Wenn nach Ablauf des ersten Jahres erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen und Therapiefolgen vorliegen, kann bis zum Ablauf des zweiten Jahres eine weitere Festigungskur beantragt werden.

Der Antrag wird von der Patientin mit Unterstützung durch den Hausarzt gestellt. Die Formulare für eine Nachsorge- und Festigungskur sind für Erwerbstätige bei den Rentenversicherungsträgern sowie für Nichterwerbstätige bei den Krankenkassen erhältlich.

Die Onkologische Nachsorgekur dauert in der Regel drei Wochen und kann gegebenenfalls verlängert werden.

Zuzahlung:

Ist der Kostenträger die Rentenversicherung ist eine Zuzahlung für maximal 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für ambulante oder/und stationäre Reha-Maßnahmen werden angerechnet.

Ist der Kostenträger die Krankenkasse, muss im Falle einer ambulanten Reha-Maßnahme eine Zuzahlung für maximal 28 Tage geleistet werden. Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen an die Krankenkasse werden angerechnet.

Die Zuzahlung für eine stationäre Nachsorge- und Festigungskur / Rehabilitationsmaßnahme ist ebenfalls auf 28 Tage begrenzt. Innerhalb des Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlungen werden nicht angerechnet.