Patientenverfügung

Die Möglichkeiten der medizinischen Behandlung sind vielfältig. In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, welche Behandlungen eine Patientin bzw. ein Patient wünscht oder ablehnt, wenn sie oder er nicht mehr gefragt werden kann oder entscheidungsunfähig ist. Die Patientenverfügung beinhaltet z.B. Regelungen zu Wiederbelebung, lebenserhaltenden Maßnahmen bei Koma oder Hirnverletzungen, künstlicher Ernährung und vieles mehr. Eine schriftliche Patientenverfügung ist verbindlich und sollte deshalb so präzise wie möglich formuliert werden. Entsprechende Vorlagen können hier eine nützliche Hilfe sein. Dennoch sollte die Patientenverfügung mit fachkundiger Unterstützung, d.h. im Gespräch mit dem Arzt des Vertrauens, auf die jeweilige Situation abgestimmt werden.

 

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass jemand seine Angelegenheiten bzw. rechtsverbindliche Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann, bedarf es einer gesetzlichen Vertretung. Ehegatten oder Kinder dürfen diese nicht ohne weiteres übernehmen. Nach dem Gesetz gilt: Nur ein gerichtlich bestellter Betreuer darf einen Erwachsenen gesetzlich vertreten, es sei denn, es liegt eine Vorsorgevollmacht vor. Ohne eine solche Vollmacht dürfen Angehörige z.B. weder mit Behörden oder Versicherungen Regelungen treffen, keine Rechnungen bei privaten Krankenkassen einreichen oder sich um Briefe, Einschreiben und Pakte kümmern. Bankgeschäfte erfordern in der Regel gesonderte, speziell von den jeweiligen Banken ausgestellte Vollmachten. Die bevollmächtigte Person muss gegenüber dem Betreuungsgericht – im Gegensatz zu einer gesetzlichen Betreuerin – keine Rechenschaft über vorgenommene Handlungen ablegen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, muss eine Angehörige zunächst beim Vormundschaftsgericht beantragen, zur gesetzlichen Betreuerin bestellt zu werden. Dies braucht Zeit und bedeutet für die Betroffenen, dass sie nicht handeln dürfen.

Gibt es im Angehörigenkreis keine Person, die sich zur Bevollmächtigten eignet, oder ist eine gerichtliche Kontrolle über die Regelung der Angelegenheiten ausdrücklich gewünscht, ist es sinnvoll eine sogenannte Betreuungsverfügung auszustellen. In dieser ist festgelegt, wen bzw. wen das Vormundschaftsgericht nicht zum gesetzlichen Betreuer oder zur gesetzlichen Betreuerin bestellen soll.

Eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung kann formlos selbst oder anhand einer Vorlage erstellt werden. Solange darin keine Regelungen bzgl. Grundbesitz und Vermögen sowie Erbschaftsangelegenheiten enthalten sind, bedarf es keiner notariellen Beglaubigung. Hinterlegt werden sollte die Vollmacht an einem der bevollmächtigten Person bekannten Ort oder beim Amts- bzw. Betreuungsgericht, beim Notar oder Rechtsanwalt.

 

Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ebenfalls erfasst werden.

-> www.vorsorgeregister.de

 

Formular-Vorlagen für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gibt es im Internet, z.B.

von der Bundeszentralstelle Patientenverfügung -> www.patientenverfuegung.de

 

Quellen der vorliegenden Kurzinformation:

„Brustkrebsratgeber“ der Deutschen Krebsgesellschaft

„Soziale Informationen“ der Frauenselbsthilfe nach Krebs e.V.

„Wegweiser zu Sozialleistungen“ der Deutschen Krebshilfe und Deutschen Krebsgesellschaft

„www.betanet.de

 

Autorin: Christine Kukula, Diplom Sozialpädagogin, Saarländische Krebsgesellschaft